Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tür- und Sicherheitssysteme Rackwitz GmbH

  1. Angebot, Vertragsinhalt, Preise
    1. Alle Vertragsbeziehungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der TSR GmbH. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf anderslautende Geschäfts- und Lieferbedingungen wird widersprochen.
    2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt oder durch Lieferung zustande.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der TSR GmbH und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen wurden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Absprachen werden nicht Vertragsbestandteil.
    4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die TSR GmbH behält sich vor, im Rahmen der allgemeinen technischen Entwicklung bzw. bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften notwendige Änderungen vorzunehmen.
    5. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Leistungszeitpunkt mehr als 3 Monate, ist die TSR GmbH berechtigt, die Vertragspreise anzupassen.

  2. Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug, bauseitige Vorleistungen
    1. Angegebene Fristen und Termine wird die TSR GmbH, soweit dies vom Betriebsablauf möglich ist, einhalten. Der Auftraggeber hat allerdings nur dann einen Rechtsanspruch auf Vertragserfüllung zu einem bestimmten Termin, wenn dies die TSR GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt hatte.
    2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der endgültigen technischen Klärung.
      Diese ist beendet wenn folgende Punkte feststehen:
      • Farbe der Anlage
      • Art der projektbezogenen Profile und Glasart
      • Alle für die Anlage relevanten Abmessungen
      • Art und Position der Zubehörteile
      • Alle zur Auftragsausführung benötigten Angaben
    3. Die TSR GmbH ist zur Teilleistung und Teillieferung jederzeit berechtigt. Bei Auftragserteilung erfolgt in der Regel eine Berechnung von 40% und nach Montage von weiteren 50% des Gesamtauftragswertes.
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von der TSR GmbH vorgesehenen Montagetermin kostenfrei abzusagen, sofern dies 5 Arbeitstage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich geschieht. Im Falle einer solchen Terminabsage durch den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, binnen Monatsfrist, gerechnet ab dem ursprünglichen Montagetermin, einen neuen Termin zu bestimmen, der TSR GmbH jedoch mindestens 10 Arbeitstage zuvor schriftlich bekannt zugeben ist. Der Auftraggeber hat dann aber kein Recht, die TSR GmbH in Verzug zu setzen, falls der neue Termin nicht bestätigt werden kann.
    5. Lässt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung einen erteilten Auftrag nicht durchführen, so ist die TSR GmbH berechtigt, 30% des Nettoauftragswertes als pauschalisierten Schaden zu verlangen. Statt der Pauschalsumme kann die TSR GmbH auch die bereits aufgelaufenen Kosten zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.
    6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch die TSR GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers und dessen Mitwirkungspflicht voraus. Sind vertragsmäßig bauseits Vorleistungen vereinbart worden, so sind diese, gemäß unserer schriftlichen Vorgaben, vor Lieferung/Montage auszuführen.
    7. Die Rücknahme beauftragter Waren ist grundsätzlich nur aus Kulanz möglich. Nimmt die TSR GmbH im Einzelfall Waren zurück, was der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bedarf, so ist vom Kunden eine Auftragsgebühr von 20% des Netto-Warenwertes zu zahlen. Die TSR GmbH wird dem Auftraggeber für die zurückgenommene Ware eine Gutschrift erstellen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist als die Pauschale.

  3. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
    1. Die Montage/Inbetriebnahme und Abnahme der Anlagen und Einrichtungen darf nur von der TSR GmbH oder von dieser autorisierten Personen/Firmen durchgeführt werden. Unsere Leistung kann jedoch erst erfolgen, wenn uns die einwandfreien Vorsetzungen gemäß unserer schriftlichen Vorgaben für bauseitige Leistungen seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt worden. Kosten, die auf Grund von Fehlinformationen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die TSR GmbH hat insbesondere das ausdrückliche Recht den Arbeitsbeginn zu verweigern, wenn bauseitig Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht eingehalten worden und somit unvertretbare Gefahrenquellen für unsere Mitarbeiter entstehen. Die TSR GmbH wird dies umgehend schriftlich anzeigen und dem Auftraggeber kurzfristig die Gelegenheit einräumen, den Mangel zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, ist der Auftraggeber verpflichtet einen neuen Montagetermin mitzuteilen. Die Fristen sind hierbei im Punkt 2.4. geregelt.
    2. Die im Preis einkalkulierten Kosten für Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind jeweils auf der Basis von Arbeitseinsätzen während der normalen Geschäftszeit kalkuliert. Wird vom Auftraggeber eine andere Tages- oder Wochenzeit bestimmt, so hat der Auftraggeber die entsprechenden Zusatzkosten für Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu zahlen. Bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen hat der Auftraggeber zu dem für die entsprechenden Arbeitserlaubnisse zu sorgen.
    3. Die TSR GmbH ist bestrebt, am Tag der Montage einer Türanlage die Inbetriebnahme und Abnahme bis spätestens 18:00 Uhr durchzuführen. Der Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter, der vorher schriftlich zu benennen ist, anwesend ist. Ist zum Abnahmezeitpunkt der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter zur Abnahme nicht erschienen, so ist die Leistung gem. § 12 Nr. 5 VOB/B (Fassung 2002) abgenommen. Wird zusätzlich ein Inbetriebnahme-/Abnahmetermin verlangt, so berechnet sich dieser nach dem jeweilig gültigen Stundensatz bzw. Anfahrtpauschale der TSR GmbH.
    4. Kann am Montagetag eine Inbetriebnahme/Abnahme aus Gründen, die die TSR GmbH nicht zu vertreten hat (z.B. nicht erbrachte vertraglich vereinbarte Vorleistungen), nicht ausgeführt werden, bestimmt die TSR GmbH einen gesonderten Inbetriebnahme-/Abnahmetermin. Dem Auftraggeber entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Die aktuellen Sätze werden in der Terminbestätigung genannt.

  4. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht über, wenn die frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Lieferung unseren Firmensitz verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Lieferung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft/ Terminbestätigung beim Besteller auf diesen über.
    2. Wird der Versand auf Anweisung des Auftraggebers oder seines Beauftragten verzögert, so ist die TSR GmbH berechtigt, die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von 1% des Brutto–Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung zu stellen.
    3. Wurde vertragsmäßig auch die Installation vereinbart, tritt Gefahrübergang ein mit Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche, nachdem wir Sie schriftlich zur Abnahme aufgefordert haben.
    4. Die TSR GmbH ist berechtigt, nach Lieferung und Einbau von Türen jeweils die unverzügliche Vornahme einer Sichtabnahme auf Vollständigkeit und Schadensfreiheit, der von der TSR GmbH erbrachten Leistungen, zu verlangen. Nach der Sichtabnahme geht die Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Türanlage auf den Auftraggeber über, soweit nicht bereits übergegangen ist.

  5. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden sind.
    2. Eine Erfüllung unserer Kaufpreis- bzw. Werklohnansprüche ist dann nicht gegeben, wenn der Kunde zwar mit Scheck (oder anderer Zahlweise) zahlt, sich aber andererseits von uns einen Wechsel zur Deckung des Scheckbetrages ausstellen lässt. (sog. Scheck-Wechsel-Deckung/Akzeptantenwechsel Verfahren)
    3. Die Vorbehaltware darf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet und veräußert werden, solange sich der Käufer nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen und Sicherheitsübertragungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden dem Käufer bereits heute sicherungshalber in vollem Umfang an uns abgetreten. Jedoch darf die an uns abgetretene Forderung vom Vertragspartner eingezogen werden, sofern wir diese Berechtigung nicht widerrufen. Widerruf kann nur erfolgen, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten oder Schäden am Vorbehaltsgut trägt der Käufer.
    4. Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder aber ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte an sich selbst zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  6. Schutzrechte
    1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor.

  7. Service, Wartung
    1. Die TSR GmbH ist bemüht, den gemeldeten Service innerhalb einer angemessenen Zeit zu erledigen. In der Regel ist dies von einer effektiven Tourenplanung abhängig. Anmeldungen und Terminvereinbarungen sind nur dann möglich, wenn sie zuvor mit uns schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für Wartungseinsätze. Kurzfristige Terminverschiebungen auf Grund von Dringlichkeitsfällen, Technikerverfügbarkeit und Tourenplanung sind jederzeit möglich, auch wenn ein Termin angegeben wurde.
    2. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich an den Auftraggeber. Sollten Auftraggeber und Rechnungsempfänger von einander abweichen, so hat der Auftraggeber eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechnungsempfängers uns bei der Beauftragung zu übersenden. Bei einem verspäteten Eingang dieser Information kann die Rechnung nicht mehr umgeschrieben werden und die Begleichung der Rechnung wird vom Auftraggeber eingefordert.

  8. Zahlung, Zahlungsverzug
    1. Leistungen aus Service- und Wartungseinsätzen sowie Lieferungen von Ersatzteilen sind sofort und ohne weiteren Abzug fällig. Rechnungen aus Kauf- und Werkverträgen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Voraus- und Abschlagszahlungen sind sofort ohne weiteren Abzug fällig.
    2. Werklohnforderungen einschließlich Ersatzteillieferungen sind grundsätzlich nach Rechnungseingang sofort und ohne Abzug fällig.
    3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
    4. Besteht Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, entsprechend §288 BGB mit 5 % bzw. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatzes gem. §247 BGB zu berechnen.
    5. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Vertrages verweigern. Bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zu verlangen.

  9. Gewährleistung und Mängelrüge
    1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchung- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Andererseits gilt die Ware als genehmigt.
    2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller, soweit das Gesetz gemäß §438 Abs.1 BGB, §479 Abs.1 BGB und §433a Abs.1 BGB nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Es gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass elektrische Türantriebe und elektronische Bauteile (Platinen etc.) nicht als Baumaterialien anzusehen sind und somit diese Teile eine Gewährleistung für ein Jahr von der TSR GmbH übernommen wird. Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Verschleißteile.
    3. Die TSR GmbH bietet eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 24 Monate ab der Inbetriebnahme an. Voraussetzung der verlängerten Gewährleistung ist es, dass innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme von Türanlagen und Antrieben mit der TSR GmbH ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird.
    4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche gegen die TSR GmbH erlöschen durch Tätigkeiten Dritter ohne vorherige Genehmigung seitens der TSR GmbH. Werden also vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese Änderungen und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Die Gewährleistungspflicht erlischt auch bei Nichtbeachtung der jeweils gültigen Montage- und Einstellrichtlinien.

  10. Anwendbares Recht

    1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Soweit gesetzlich zulässig, vereinbaren der Auftraggeber und die TSR GmbH Leipzig ausschließlich als Gerichtsstand.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

Stand Mai 2014